Rechtliche Hinweise
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Polizei-Einsatz bei häuslicher Gewalt
Gewaltschutzgesetz
Aufenthaltsgesetz § 31
Kinder und Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangsrecht
Finanzielles
Auskunftssperre
Viele nützliche Hinweise und Tipps zu verschiedenen Fragen erhalten Sie auf der Website www.gewaltschutz.info in acht Sprachen (deutsch, türkçe, english, français, español, russkij, polski, serpski).
Polizei-Einsatz bei häuslicher Gewalt
Wenn Sie sich von Ihrem Mann, Ihrer Partnerin oder anderen Nahestehenden bedroht fühlen oder angegriffen oder verletzt worden sind, können Sie unter der Notrufnummer 110 () die Polizei rufen.
Sie werden dann getrennt von dem Täter oder der Täterin nach dem Geschehen befragt.
Zu Ihrer und der Kinder Sicherheit gibt es jetzt zwei Möglichkeiten des Handelns:
- Sie können (mit den Kindern) die Wohnung verlassen und bei einer Freundin, bei Ihrer Familie oder in einem Frauenhaus/einer Zufluchtswohnung Schutz suchen.
- Die Polizei hat die Möglichkeit eine Wegweisung für den Täter/die Täterin für 14 Tage auszusprechen. Er/sie muss dann den Wohnungsschlüssel abgeben und darf die Wohnung für diese Zeit nicht mehr betreten. Hält sich die weggewiesene Person nicht an das Verbot, können Sie umgehend die Polizei rufen. Während der Wegweisung können Sie sich dann in Ruhe über Ihre Rechte und Möglichkeiten beraten lassen und überlegen, wie es für Sie und ggfs. die Kinder weiter geht, z.B. ob Sie sich dauerhaft trennen wollen, ob Sie in der Wohnung bleiben oder in eine Schutzeinrichtung gehen und ob Sie einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz stellen.
Wenn Sie sichtbare Verletzungen haben, wird die Polizei diese in der Regel dokumentieren.
Sie können auch ohne einen akuten Polizeieinsatz in den Tagen nach einer Straftat eine Anzeige erstatten.
Gewaltschutzgesetz
Gesetzestext im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gewschg/
Das Gewaltschutzgesetz ist seit dem 1.1.2002 in Kraft und greift bei häuslicher Gewalt und Stalking (ständigen Belästigungen, Terror am Telefon, durch SMS und E-Mails oder Nachstellungen, Auflauern oder Verfolgen durch eine Person). Sie können beim zuständigen Zivilgericht eine Schutzanordnung beantragen (Eilantrag), um sich vor weiteren Angriffen zu schützen.
Gerichtliche Schutzanordnungen sind:
- das Zutrittsverbot zur gemeinsamen Wohnung für den Täter,
- die Bannmeile um die Wohnung, aber auch am Arbeitsplatz, für die Kita, Schule usw.
- Kontakt- und Näherungsverbot, was auch das Senden von SMS und E-Mails einbezieht,
- die (vorläufige) Zuweisung der gemeinsam genutzten Wohnung an das Opfer.
Wenn Sie die Wohnung auf Dauer nutzen wollen, unterscheiden sich die Möglichkeiten je nachdem, ob Sie mit dem Täter verheiratet sind, in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in nichtehelicher Gemeinschaft leben und wem die Wohnung gehört.
Wenn Sie sich für die Beantragung zivilrechtlicher Schutzanordnungen entscheiden, empfehlen wir Ihnen unbedingt eine vorherige Beratung in einer Beratungsstelle oder bei einer Anwältin.
Aufenthaltsgesetz § 31
Wenn Sie als Migrantin im Familiennachzug nach Deutschland gekommen sind, müssen Sie grundsätzlich drei Jahre lang mit Ihrem Ehemann oder Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin in einer ehelichen Gemeinschaft leben, bevor Sie einen eigenständigen Aufenthalt erhalten. Wenn Sie misshandelt werden, kennen Sie möglicherweise auch die Drohung von Ihrem Ehemann oder Ihrer Lebenspartnerin, dass Sie nach einer Trennung ausgewiesen werden.
Es ist wichtig zu wissen, dass Sie bei einer Trennung wegen einer außergewöhnlichen Härte (sexueller Missbrauch in der Familie, erhebliche Körperverletzung durch den Ehemann/die Lebenspartnerin, Zwangsverheiratung) auch vor Ablauf der zwei Jahre einen eigenständigen Aufenthalt erhalten können. In diesem Fall müssen Sie die erlebte Gewalt glaubhaft machen. Hilfreich ist es, wenn Sie Zeugen/-innen benennen können oder eine ärztliche Dokumentation der Verletzungen haben.
Als Mutter von Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit erhalten Sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, wenn Sie mit den Kindern nach Trennung oder Flucht zusammenleben.
Wenn Sie sich entscheiden in eine unserer Zufluchtswohnungen zu ziehen, helfen wir Ihnen gerne, Ihre Geschichte für die Ausländerbehörde zu dokumentieren oder einen Härtefallantrag bei der Berliner Härtefallkommission zu stellen.
Wir empfehlen Ihnen das Beratungsangebot für Migrantinnen.
Kinder und Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangsrecht
Wenn Sie
- sich trennen oder aus einer Misshandlungssituation flüchten,
- die Kinder mitnehmen und
- mit dem Vater der Kinder das gemeinsame Sorgerecht haben,
empfehlen wir Ihnen umgehend den Kontakt zum Jugendamt zu suchen und beim Familiengericht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu beantragen. Den Antrag bei Gericht können Sie in der Rechtsantragsstelle des Familiengerichtes selbst stellen oder von einer Anwältin stellen lassen.
Da der Vater der Kinder diesen Antrag auch stellen kann, sollten Sie sich nicht zu lange Zeit lassen.
Mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht können Sie alleine entscheiden, wo die Kinder leben (trotz eines gemeinsamen Sorgerechts).
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass das Kind ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern hat. Genauso hat jeder Elternteil sowohl das Recht als auch die Verpflichtung zum Umgang. Haben Sie Sorge oder haben Sie erlebt, dass der Vater Besuche dazu nutzt, Sie oder die Kinder zu misshandeln oder zu bedrohen, können Sie beim Familiengericht einen Antrag auf Aussetzung oder Ausschluss des Umgangsrechts stellen. Diese Hürde ist allerdings hoch. Es ist auch möglich, dass Besuchskontakte zeitlich befristet nur als begleiteter Umgang stattfinden dürfen.
Wir empfehlen Ihnen eine Beratung durch eine RechtsanwältIn oder eine Beratungsstelle und den Kontakt zum Jugendamt.
Finanzielles
Wenn Sie kein oder kein ausreichendes eigenes Einkommen haben und nicht wissen, wovon Sie nach der Trennung oder Flucht leben sollen, können Sie beim zuständigen Jobcenter einen Antrag auf Arbeitslosengeld II (ALG II) stellen.
Wenn Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, müssen Sie dafür eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen. Wenn Sie nicht sicher sind, ob der Bezug staatlicher Leistungen Ihrem Aufenthalt schadet, nehmen Sie bitte vorher das Beratungsangebot für Migrantinnen in Anspruch.
Haben Sie vor der Trennung oder Flucht bereits Leistungen vom Jobcenter (ALG II) oder vom Sozialamt (Grundsicherung, Asylbewerberleistungen) bezogen, informieren Sie die Behörde umgehend über Ihre Trennung. Hatten Sie eine gemeinsame Akte mit Ihrem Mann oder Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin, dann wird diese getrennt.
Haben Ihr Mann oder Ihre eingetragene Lebenspartnerin ein Arbeitseinkommen, können Sie Unterhalt für Getrenntlebende und Kindesunterhalt (eventuell durch eine Anwältin) geltend machen. Bis zur Entscheidung oder Zahlung können Sie Leistungen vom Jobcenter bzw. bei Erwerbsunfähigkeit vom Sozialamt in Anspruch nehmen. Zahlt der Vater keinen Unterhalt für die Kinder, können Sie bei Jugendamt Unterhaltsvorschuss für Kinder unter 12 Jahren beantragen.
Wird das Kindergeld für gemeinsame Kinder bisher nicht auf Ihr Konto überwiesen, veranlassen Sie umgehend bei der Familienkasse einen Zahlungsstopp und beantragen das Kindergeld auf Ihren Namen und die Zahlung auf Ihr Konto.
Auskunftssperre
Wenn Sie nach Trennung und Flucht weiterhin Angst haben oder bedroht werden, können Sie bei der Anmeldung des neuen Wohnsitzes eine Auskunftssperre beantragen, damit Ihr Mann, Ihre Lebenspartnerin oder Andere die Adresse nicht bekommen.
Wenn Sie in eine Zufluchtswohnung oder ein Frauenhaus ziehen, erhalten Sie mit einem Formular der Schutzeinrichtung die Auskunftssperre automatisch bei der Anmeldung.